Grundsatz: innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag (jährlich: 3. Januar) muss mit Namen, Anschrift, TSK- und jeweiliger VVVO-Nr. die Art und Anzahl aller gehaltenen Tiere der jeweiligen Tierart, unabhängig vom Alter, Geschlecht und/oder Nutzungsart, an die Tierseuchenkasse eine Meldung erfolgen.
Neu ab 2024 bei Geflügel: hier ist zum Stichtag der geschätzte Jahreshöchstbestand, auch wenn am 03.01. des Jahres kein Geflügel vorhanden ist, zu melden.
Wichtig: Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer bereits gemeldeten Tierart die Anzahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als fünf Prozent, mindestens aber um mehr als 10 Tiere* bzw. bei Bienen und Hummeln um mehr als 5 Völker, so ist der Tierhalter zur Nachmeldung verpflichtet. Die Pflicht zur Nachmeldung betrifft auch die Geflügelhalter.
Werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen, so ist der Tierhalter ebenfalls zur Nachmeldung verpflichtet. Die Nachmeldung muss in beiden Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Tiere erfolgen.
*Was bedeutet: mehr als 5 Prozent, „mindestens mehr als 10 Tiere“?
- Beispiel 1: Der Tierhalter hat seinen Bestand um mehr als 5 Prozent, aber um weniger als 10 Tiere erhöht – 120 Tiere x 7 Prozent = 8.4 Tiere (weniger als 10). Ergebnis: Der Tierhalter muss nicht nachmelden!
- Beispiel 2: Der Tierhalter hat seinen Bestand um mehr als 5 Prozent und um mehr als 10 Tiere erhöht – 300 Tiere x 5,1 Prozent = 15 (15,3) Tiere (mehr als 10). Ergebnis: Der Tierhalter muss nachmelden!
Hinweis: Die Einhaltung der betrieblichen Maßnahmen zur Biosicherheit für die jeweilige Tierart und Haltungsform ist grundsätzlich Voraussetzung, um im Seuchenfall Entschädigungen zu erhalten.
Prüfen Sie die Meldung Ihrer Tierbestände und Haltungen auf Aktualität. Behalten Sie die 5-Prozent-Regel im Blick!