Im Fall einer s. g. Aufstallpflicht ist diese amtlich angeordnete Änderung der Haltung umgehend beim LALLF MV* schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wir empfehlen Ihnen dieser Anzeige (Anlage) eine Kopie ihrer Aufstallungsanordnung beizufügen.

Aufstallung Geflügel – mittelfristige Folgen für die Vermarktung von Eiern

  • Freilandhaltung muss 16-Wochen Frist beachten

Trotz der Aufstallpflicht können Eier aus Freilandhaltungsbetrieben zunächst weiterhin in der Vermarktung unbedenklich als „Eier aus Freilandhaltung“ deklariert werden. Erst nach einer 16-Wochen-Frist muss die Vermarktung der Eier aus Freilandhaltung angepasst und die Eier als „Eier aus Bodenhaltung“ deklariert werden.

Dies folgt aus Anhang II Absatz I lit. a) der VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier. Darin heißt es zu den Mindestanforderungen der Produktion von „Eiern aus Freilandhaltung“:

„Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. […] Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien beschränken, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als 16 Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.“

Die 16-Wochen Frist beginnt an dem Tag, an dem den Hennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde. Die „16-Wochen-Regelung“ gilt separat für je eine Gruppe gleichzeitig eingestallte Legehennen. Der Tag, an dem den Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde, ist für die Fristberechnung maßgeblich. Dieser Tag ist für jede Gruppe zu dokumentieren.

Nach Ablauf der 16 Wochen ein Wechsel der Haltungsart mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

  • Bio-Eier – hier gilt ein Drittel der Lebenszeit muss Zugang zu Auslaufflächen nachweisbar sein

Anders verhält es sich bei Bio-Eiern. Die Bio-Legehennenhalter können ihre biologisch produzierte Ware auch dann als Bio-Eier vermarkten, wenn die Tiere länger als 16 Wochen im Stall gehalten wurden.

Bei Bio-Legehennen kommt es allein darauf an, dass die Tiere „während mindestens eines Drittels ihrer Lebensdauer Zugang zu Auslaufflächen“ hatten (vgl. Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II, Teil II, Ziffer 1.9.4.4, Buchstabe d) des der Verordnung (EU) Nr. 2018/848, gültig am 01.01.2021 bzw. wortgleich in der Vorgängerregelung). Die Aufstallungspflicht hat auf die Vermarktung von Bio-Eiern solange keine Auswirkungen, wie dieses Kriterium (s.o.) erfüllt ist.

Die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier erfolgt in MV vom Legehennenhalter (Eiererzeugung) über die Eierpackstellen (Vermarktung) bis hin zum Großhandel durch das LALLF MV.

Aktuell sind 150 registrierte Legehennenbetriebe, 38 zugelassene Eierpackstellen und 46 Großhandelsunternehmen, die mit Eiern handeln, in MV kontrollpflichtig. Grundlage der Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier sind EU-Verordnungen (Rats- und Durchführungsverordnungen), nationale Vermarktungsnormen sowie das Handelsklassengesetz.